- Zusatztext
Das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand wird einfachgesetzlich durch das Institut der notwendigen Verteidigung gewährt, welches 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 (sog. Prozesskostenhilfe-Richtlinie) grundlegend reformiert wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Ausgestaltung des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand den EMRK-, unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und ob das österreichische Modell des Verfahrenshilfeverteidigers als Lösungsansatz dienen kann.
- Kurztext
Das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand wird einfachgesetzlich durch das Institut der notwendigen Verteidigung gewährt, welches 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 (sog. Prozesskostenhilfe-Richtlinie) grundlegend reformiert wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Ausgestaltung des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand den EMRK-, unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und ob das österreichische Modell des Verfahrenshilfeverteidigers als Lösungsansatz dienen kann.
- Autorenportrait
Matthias Schaum studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Jahr 2013 absolvierte er im Anschluss das Referendariat am Landgericht Freiburg und schloss dieses 2015 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig. 2022 wurde er von der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg promoviert. Seit 2022 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand wird einfachgesetzlich durch das Institut der notwendigen Verteidigung gewährt, welches 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 (sog. Prozesskostenhilfe-Richtlinie) grundlegend reformiert wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Ausgestaltung des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand den EMRK-, unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und ob das österreichische Modell des Verfahrenshilfeverteidigers als Lösungsansatz dienen kann.