- Zusatztext
Die Beschleunigung von Planungsverfahren prägt seit Jahrzehnten politische Agenden. Kritisch untersucht Julia Chladek in dieser Arbeit das MgvG vom 22. März 2020 als neuesten Versuchsballon der Beschleunigungsgesetzgebung und kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Rechtsschutzverkürzung auf Projektzulassungsebene als auch die folgende Entwertung der Inzidentkontrollen vorangegangener Planungsebenen nicht mit den völker- und europarechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zu vereinbaren sind.
- Kurztext
Die Beschleunigung von Planungsverfahren prägt seit Jahrzehnten politische Agenden. Kritisch untersucht Julia Chladek in dieser Arbeit das MgvG vom 22. März 2020 als neuesten Versuchsballon der Beschleunigungsgesetzgebung und kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Rechtsschutzverkürzung auf Projektzulassungsebene als auch die folgende Entwertung der Inzidentkontrollen vorangegangener Planungsebenen nicht mit den völker- und europarechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zu vereinbaren sind.
- Autorenportrait
Julia Chladek studierte von 2015 bis 2020 Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Konstanz mit Schwerpunkt im Umwelt- und Planungsrecht. Das Erste Staatsexamen schloss sie als Konstanzer Jahrgangsbeste der Herbstkampagne 2019 ab und war im Anschluss parallel zur Fertigung ihrer Dissertation als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der öffentlich-rechtlichen Praxis einer international agierenden Großkanzlei tätig. Seit Oktober 2020 absolviert sie ihr Rechtsreferendariat am Landgericht Konstanz. Die Stationen führten sie bisher unter anderem in eine auf Umwelt- und Planungsrecht spezialisierte Boutique nach Düsseldorf und an das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Die Beschleunigung von Planungsverfahren prägt seit Jahrzehnten politische Agenden. Kritisch untersucht Julia Chladek in dieser Arbeit das MgvG vom 22. März 2020 als neuesten Versuchsballon der Beschleunigungsgesetzgebung und kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Rechtsschutzverkürzung auf Projektzulassungsebene als auch die folgende Entwertung der Inzidentkontrollen vorangegangener Planungsebenen nicht mit den völker- und europarechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zu vereinbaren sind.